Solange der Besteller mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
Vom Besteller angegebene Lieferfristen und Termin gelten nur als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Auftragsbestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware unser Werk verlassen hat oder - für den Fall, dass Abholung durch den Besteller vereinbart ist - die Versandbereitschaft der Ware dem Besteller gemeldet ist.
Überschreiten wir die vereinbarte Lieferfrist, kann der Besteller uns mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung steht dem Auftraggeber nur in dem Fall zu, dass die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten beruht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Pro-dukthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung.
Zur Erbringung von Teilleistungen sind wir berechtigt.
Sollten wir durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferfirmen an der termingerechten Lieferung gehindert sein, verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer dieser Störungen.
Fällt die Behinderung nicht weg, sind wir berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz zusteht. Dies gilt nicht, soweit unser im Hinblick auf die Verzögerung vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten. Dem Besteller steht im Falle einer Teillieferung das Recht zu, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.
Die Installationsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Installation zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
Verzögert sich die Installation durch den Eintritt von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, oder die auf lediglich leicht fahrlässigem Verhalten unsererseits beruhen, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge Verzugs unsererseits ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom vereinbarten Preis für denjenigen Teil der von uns zu installierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.